Allgemein gilt (Teilzeit-) Berufstätigkeit für viele betroffene Eltern als wichtige Ressource, um gesund zu bleiben.
Die Arbeit wird im Gegensatz zur familiären Situation oft als ein Ort der Normalität, des Ausgleichs und der Ablenkung erlebt. Dabei ist Berufstätigkeit nicht in jedem Fall möglich und teilweise müssen Arbeitspensen reduziert werden oder Elternteile geben ihren Beruf ganz auf.
Wichtige Hinweise
Hinweis 1: Berufstätigkeit als Energiequelle nutzen
Für euch Eltern steht euer Kind oft an erster Stelle und ihr würdet meist alles tun, damit es ihm gut geht. Manchmal bedeutet die besondere Situation zu Hause auch, dass der Job aufgegeben oder das Pensum reduziert wird. Denkt aber auch daran, dass die Berufstätigkeit euch die Möglichkeit bieten kann, soziale Kontakte zu pflegen, Anerkennung zu erfahren und mitunter sogar Erholung bietet. Viele Eltern von Kindern mit seltenen
Krankheiten bezeichnen den Beruf in einem hohen Masse als Energiequelle sowie
als wichtigen Ausgleich zur Betreuung und familiären Situation. Wenn es finanziell möglich ist, kann es sich
lohnen, mit dem Arbeitgebenden nach möglichen alternativen Lösungen zu suchen und bspw. auf
Teilzeitarbeit beider Elternteile zu setzen.
Hinweis 2: Arbeitgeber*innen informieren und Verständnis schaffen
Nicht immer wollen Berufstätige am Arbeitsplatz von ihrer familiären Situation erzählen und das ist in Ordnung so. Wenn die private Situation allerdings Auswirkungen auf die Berufstätigkeit hat (z.B. kurzfristige Absenzen wegen Notfällen) oder auch Verständnis für «kreativere» Arbeitszeitmodelle geschaffen werden möchte, ist es wichtig, die Vorgesetzten über die Situation Zuhause zu informieren. Ehrlichkeit und Transparenz kann hier den Grundstein für eine gute Zusammenarbeit legen.
Hinweis 3: Gemeinsam Lösungen zur Vereinbarkeit finden
Sprecht mit euren Arbeitgeber*innen und versucht eine Lösung zur Vereinbarkeit eurer familiären und beruflichen Situation zu finden. Arbeitgeber*innen können euch vielleicht sogar bezüglich Möglichkeiten zur Vereinbarkeit beraten und unterstützen. Ansonsten gilt es Lösungen zu suchen, die sowohl
für euch Eltern als auch für den Betrieb stimmen (z.B. flexible
Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice). Wenn ihr über Reduktion der Arbeitszeit
oder unbezahlte Abwesenheiten nachdenkt, beachtet dabei, dass dies als Folge
immer auch Auswirkungen auf Lohn, Versicherungsleistungen und Altersvorsorge
hat.
Hinweis 4: Arbeitsstelle und Privates trennen
Flexible Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice oder auch Selbstständigkeit - mit allen Vor- und Nachteilen - sind Möglichkeiten, um Beruf und Familie zu vereinbaren. In vielen Situationen sind dies gute Lösungen. Beachtet dabei jedoch, dass einige Lösungen die Trennung zwischen Beruflichem und Privatem erschweren und somit neue Herausforderungen entstehen können.
Hinweis 5: Stellenwechsel prüfen
Wenn ihr berufstätig sein möchtet und bei der jetzigen Stelle die Vereinbarkeit mit dem Privatleben nicht gegeben ist oder keine tragfähigen Lösungen gefunden werden können, ist es an der Zeit, über einen Stellenwechsel nachzudenken. Wir leben in einer Zeit, in der vielfach kompetente Arbeitskräfte gesucht werden und viele Betriebe viel daran setzen, ihren Mitarbeitenden hinsichtlich Work-Life-Balance entgegenzukommen. Ausserdem kann auch ein Schritt in die Selbstständigkeit (natürlich abhängig vom beruflichen Hintergrund, der Branche und finanziellen Möglichkeiten) ein Weg sein, um flexibler im beruflichen Alltag zu sein.
Hinweis 6: Langfristige Planung bei Berufsaufgabe und Reduktion des Beschäftigungsgrades
Oft reduzieren ein oder beide Elternteile die Berufstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes oder geben diese sogar ganz auf. Ändert sich die Betreuungssituation des Kindes beispielsweise mit dem Eintritt in den Kindergarten bzw. die Schule oder verstirbt ein Kind, dann ändert sich vieles wieder grundlegend: Betreuungssettings, finanzielle Unterstützung etc. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kann an dieser Stelle wieder Sinngebung und Sicherheit bedeuten. Damit der Einstieg besser gelingt ist es von grosser Bedeutung, die eigene Berufstätigkeit nach Möglichkeit nie ganz aufzugeben.
Hinweis 7: Entlastung annehmen ist keine Schwäche und bewahrt davor, zu überlasten
Hinweis 8: Für genügend Schlaf sorgen
Berufstätige Eltern betonen immer wieder die Wichtigkeit des ausreichenden und erholsamen Schlafes. Hier kann es sich anbieten, dass sich Elternteile bzgl. der "Nachtdienste" abwechseln. Nutzt auch die Angebote von Übernachtungstagen von Kitas, Kindergärten und Schulen. Ggf. gibt es in eurer Region auch Angebote von Entlastungsdiensten oder Kinderspitex, die Nachtdienste übernehmen.
Hinweis 9: Notfallsituationen vorausplanen
Notfälle lassen sich nicht immer verhindern und können dazu führen, dass der Arbeitsplatz plötzlich verlassen werden muss. Im Normalfall sind diese selten und können am Arbeitsplatz gut gehandhabt werden. Hier kann es nützlich sein, den Arbeitgebenden vorgängig über mögliche Notfälle zu orientieren und sich über das Vorgehen abzusprechen. So kann auch der Arbeitgebene vorausplanen.
Notfallpläne sind zudem für alle betreuenden Personen hilfreich. Alle können nachlesen, wie sie kritische Situationen
erkennen und im besten Fall einen solchen abwenden können oder was zu tun ist, wenn der Notfall eintritt. Ihr kennt euer Kind am besten und wisst welche Situationen zu
Notfällen werden können. Je einfacher und klarer die Anleitungen mit allen notwendigen Informationen inkl. den wichtigen Kontakten und Telefonnummern sind, desto besser.
Hinweis 10: Versicherungsleistungen und (Nicht-)Berufstätigkeit
In der Schweiz gibt es relativ wenige gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und der Betreuung von Angehörigen. Es empfiehlt sich Regelungen bzw. Vereinbarungen anzustreben, welche eine Lohnfortzahlung sichern, sodass in der Folge auch Versicherungsbeiträge weiterhin bezahlt werden. So entstehen keine Lücken in der Altersvorsorge. Einheitliche gesetzliche Regelungen bezüglich Lohnfortzahlungspflicht gibt es nur wenige. Diese können ganz individuell je nach Arbeitgeber auf freiwilliger Basis stark variieren. Schaut doch mal, was diesbezüglich in eurem Anstellungsvertrag und Personalreglement steht. Fragt bei eurem Arbeitgebenden nach (er ist verpflichtet alle anstellungsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen). Die vertraglichen Regelungen sind abhängig von der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet, unbefristet), des Arbeitsvertrages (Einzelarbeitsvertrag, Branchenvertrag, Gesamtarbeitsvertrag), der Anzahl Dienstjahre, des Arbeitgebenden (öffentlich, privat) etc.
Wichtige Fragen
Welche Unterstützungs- und Entlastungsangebote gibt es, damit die Kinderbetreuung gesichert und die Berufstätigkeit überhaupt möglich ist?
Wie viel Anspruch auf bezahlte freie Tage habe ich im Krankheitsfall meines Kindes?
Kurzfristige Arbeitsverhinderung gemäss Artikel 36 im Arbeitsgesetz
Arbeitgebende sind verpflichtet, pro Krankheitsfall und Kind gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses höchstens drei Tage bei vollem Lohnbezug freizugeben. Dabei gilt zu beachten, dass Arbeitnehmende verpflichtet sind, ihrer Arbeit gemäss vertraglicher Vereinbarung nachzugehen. Das bedeutet, dass Elternteile– auch im Krankheitsfall ihres Kindes – eine Ersatzbetreuung organisieren müssen, sofern der Gesundheitszustand des kranken Kindes dies zulässt.
Längerfristige Arbeitsverhinderung gemäss Artikel 324a im Obligationenrecht
Werden Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Betreuung des krankes Kindes), ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, müssen die Arbeitgebenden für eine beschränkte Zeit (vgl. Lohnskala) den darauf entfallenden vollen Lohn ausbezahlen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
Diese unverschuldete Arbeitsverhinderung gilt nur dann, wenn Arbeitnehmende ihrer Pflicht zur Kinderbetreuung nicht anders nachkommen können. Die Eltern sind dabei im Sinne einer Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich nachweislich zu bemühen, geeignete Ersatzlösungen (z.B. die Betreuung durch verwandte oder bekannte Personen) zu suchen.
Bei einer längeren, absehbaren Krankheit des Kindes sind Arbeitnehmer*innen also gleich versichert, wie wenn er selbst erkrankt ist. So sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, für eine beschränkte Zeit die Lohnfortzahlung zu leisten. Hier kommt die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeber*innen in die Verpflichtung.
Wichtig: In der Praxis sind Arbeitgeber*innen zwar mehrheitlich bereit, die freien Tage zu gewähren, jedoch ohne Lohnfortzahlung. Je nach Branche (z.B. Baugewerbe) ist es für die Betriebe schwierig, Arbeitnehmende per sofort bei voller Bezahlung freizustellen und gleichzeitig die liegengebliebene Arbeit neu zu organisieren. Ein offenes Gespräch, in dem Lösungen miteinander besprochen werden können, ist daher ratsam.
Was gilt als Familienpflicht?
Die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen gelten als Familienpflicht. Falls ein älteres Kind alleine krank zu Hause ist, hat man das Recht auf eine Mittagspause von mindestens 1,5 Stunden, um sich über Mittag um das Kind zu kümmern. Betroffene Eltern dürfen Überstunden verweigern, wenn ein krankes Kind gepflegt werden muss.
Wie ist die Absenz am Arbeitsplatz geregelt, wenn mein Kind über eine längere Zeit einen erhöhten Betreuungsbedarf hat?
Seit Juli 2021 haben berufstätige Eltern bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Kindes Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub. Während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden EO-Taggelder (EO = Erwerbsersatzordnung) ausgerichtet, womit der Betreuungsurlaub für die Arbeitgebenden eine finanzielle Entlastung ist. Die Versicherung bezahlt 80 Prozent des Einkommens, jedoch höchstens CHF 196.- pro Tag. Der Betreuungsurlaub kann tage-, wochenweise innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Sind beide Eltern berufstätig, können die Bezugstage individuell aufgeteilt werden.
Der Betreuungsurlaub wird nur gewährt, wenn folgende 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 16o EOG):
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Die einschneidende Veränderung kann eine akute Krankheitssituation oder eine langsame Verschlechterung des Gesundheitszustands sein. Es liegt keine schwere Beeinträchtigung vor, wenn die Krankheit oder ein Unfall des Kindes zwar einen Spitalaufenthalt oder regelmässige Arztbesuche bedingt und auch den Alltag erschwert, aber mit einem positiven Ausgang gerechnet werden kann (z.B. Diabetes, Lungenentzündung, Knochenbrüche, Mandelentfernung etc.).
Für den gleichen Krankheitsfall kann der Betreuungsurlaub nur einmal bezogen werden. Ein Rückfall gilt als neuer Krankheitsfall und führt dazu, dass wiederum ein Betreuungsurlaub bezogen werden kann.
Wichtig: Der Betreuungsurlaub muss bei der AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers angemeldet werden. Inhalt dieses Formulars ist ein ärztliches Attest. Zusätzliche ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand des Kindes müssen nicht eingereicht werden. Trotz vollständigem Anmeldeformular (inkl. ärztlichem Attest) haben die Ausgleichskassen die Möglichkeit, die Anmeldung abzulehnen. In so einem Fall ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sozialberatung sinnvoll, um das Vorgehen gegen die Ablehnung zu besprechen.
Wichtig: Bezieht die Mutter Mutterschaftsentschädigung (inkl. Verlängerung), hat der Vater keinen Anspruch auf den Betreuungsurlaub. Die Logik dahinter ist: pro Kind darf nur eine Leistung von der gleichen Versicherung bezogen werden.
Welche gesetzlichen Ansprüche gelten, wenn mein Kind einen Arzttermin, eine Therapie oder Operation hat?
Arzttermine, Therapien usw. sind mehrheitlich planbar und in der Folge besteht kein eigentlicher Anspruch auf eine bezahlte Absenz. Eltern haben aber eine Betreuungspflicht. Ist es notwendig, dass ein Elternteil ein Kind zu einem Termin begleitet oder im Spital anwesend ist (für Anleitungen oder Aufklärungsgespräche), muss der Arbeitgebende dem Elternteil frei geben (gemäss Art. 36 Abs. 3 ArG). Erfahrungsgemäss kommen Arbeitgebende, wurden sie frühzeitig informiert und einbezogen, den Wünschen von Eltern entgegen und suchen nach individuellen Lösungen, die für beide Seiten stimmen. Deshalb gilt: Je frühzeitiger geplant, desto eher und besser können Lösungen gefunden werden.
Welche gesetzlichen Ansprüche habe ich, wenn mein Kind während dem Mutterschaftsurlaub stationär behandelt werden muss?
Der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub wird verlängert, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für mindestens 2 Wochen im Spital bleiben muss. Die Mutterschaftsentschädigung wird um die Anzahl Tage, die das Neugeborene im Spital bleiben muss verlängert, maximal 56 Tage (8 Wochen).
Die Verlängerung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebenden in der Anmeldung Mutterschaftsentschädigung beantragt werden. Ein beigelegtes Arztzeugnis muss bestätigen, dass das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt und ununterbrochen während mindestens 2 Wochen im Spital bleiben musste.
Wichtig: Die Verlängerung wird nur dann gewährt, wenn belegt werden kann, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Wenn das Kind nach Ablauf der 154 Tage (8 Wochen Verlängerung + 14 Wochen regulärer Mutterschaftsurlaub) immer noch stationär ist, kann es empfehlenswert sein, eine Krankschreibung beim Hausarzt/bei der Hausärztin aufgrund der belastenden Situation einzuholen. Allenfalls kann auch der Anspruch auf einen Betreuungsurlaub geltend gemacht werden.
Wichtig: Die Krankschreibung darf nicht aufgrund der Präsenzpflicht im Spital oder aufgrund der Krankheit des Kindes ausgestellt sein, sondern aufgrund der persönlichen, emotionalen Belastung.
Interessante Links
Welche spezifischen Versicherungen sind für nicht oder nur teilweise erwerbstätige Eltern relevant?
Nachfolgend werden primär Unfallversicherungen sowie Versicherung der 1.
und 2. Säule angesprochen. Letztere werden erst relevant bei Todesfall,
Invalidität und Erreichung des Pensionsalters. Überprüft getätigte Zahlungen
und auch zustehende Leistungen, um nicht in eine Altersarmut zu fallen.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO)
AHV, IV und EO sind obligatorische Versicherungen. In der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Ist ein Elternteil erwerbstätig, müssen für den nicht berufstätigen Elternteil keine eigenen Beiträge bezahlt werden. Generell seid ihr verpflichtet, ab dem 1. Januar des 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO zu entrichten. Wichtig: Überprüft die bezahlten Beiträge und zahlt evtl. fehlende Beiträge nach Möglichkeit nach. Für AHV/IV können Beitragslücken fünf Jahre rückwirkend einbezahlt werden. Bei einer AHV-Beitragslücke verringert sich die Rente pro Jahr um 2.3%.
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EO als erste Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen. Die 2. Säule ist eine obligatorische Versicherung, kommt aber erst ab einem jährlichen Lohn (sog. Koordinationslohn) von mind. 21`510.- CHF zum Tragen. Wenn möglich, ist es ratsam, bei einer Teilzeittätigkeit einen Lohn oberhalb dieser Grenze anzustreben, damit auch Beiträge an die berufliche Vorsorge bezahlt werden.
Unfallversicherung
Arbeitnehmende
sind obligatorisch unfallversichert. Wichtig: Beträgt die Mindestarbeitszeit
weniger als acht Stunden pro Woche, so sind Nichtberufsunfälle von der Versicherung
nicht gedeckt. Nicht unfallversichert sind Selbstständigerwerbende sowie nicht
Erwerbstätige, denen der Abschluss einer Versicherung dringend empfohlen
wird.
Wie kann ich Personen aus meinem Umfeld, welche mich unterstützen, versichern und welche Versicherungen sind wichtig?
Im Normallfall sind Personen, welche euch
unterstützen, selbst versichert, sofern ihr nicht als Arbeitgebende auftretet. Da dies aber nicht obligatorisch ist, empfiehlt sich
eine Privathaftpflichtversicherung und evtl. Kollektive-Unfallversicherung. Fragt bei
euer Versicherung nach, wie dies geregelt ist.
Interessante Fach-Beiträge aus den KMSK Wissensbüchern «Seltene Krankheiten»
4. KMSK Wissensbuch «Seltene Krankheiten – Psychosoziale Herausforderungen für Eltern und Geschwister»
Irene Belser, Spezialdienste Spitex, Stadt Winterthur: «Schwierigkeiten am Arbeitsplatz- Welche Lösungsansätze gibt es?»
5. KMSK Wissensbuch «Seltene Krankheiten – Digitale Wissensplattform für Eltern und Fachpersonen»
Verständnis ist die grösste Hilfe, die wir als Arbeitgeber bieten können
Lic. Iur. Orlando Meyer, Anwalt für Arbeitsrecht: Rechtsansprüche für Arbeitnehmende mit krankem Kind
Sven M. Furrer, Helsana AG: Wenn Unternehmen sich für ihre Mitarbeitenden stark machen...